Kommisar Nachbar

Ich bau mir Hanf im Garten an oder: Kommissar Nachbar (Rechtsstand: März 2019)

Die Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes sind nicht immer nachvollziehbar und führen beim strafrechtlichen Umgang mit Cannabis zu besonderen Problemen. Dies gilt auch für den Anbau von Cannabispflanzen.

Woher soll denn jemand erfahren, dass ich Hanf anbaue?

Unterschätzen Sie nicht den kriminalistischen Spürsinn aufmerksamer Mitbürger. Man könnte trefflich darüber spekulieren, ob das von der Schule vermittelte botanische Fachwissen so gut ist, oder woher sonst dieses Detailwissen stammt.

Einen Gutteil ihrer Informationen verdankt die Polizei auch der kleinen Kronzeugenregelung des BtMG, § 31 BtMG, vgl. dort.

Kann denn die Polizei so einfach meine Wohnung auf den Kopf stellen?

Das kann sie nicht, vgl. auch weiter unten.

Die Beschlagnahme von Haschischpflanzen bringt einige juristische Probleme mit sich, auf die nachstehen eingegangen werden soll:

1.) Zeitpunkt der Beschlagnahme:

Hat der Betroffene Glück im Unglück, erfolgt die Beschlagnahme vor der Pflanzenblüte. Zu diesem Zeitpunkt ist der THC-Gehalt meistens noch äußerst gering, ermittelt wird immer der THC-Gehalt zum Zeitpunkt der Beschlagnahme und nicht der THC-Gehalt, der eventuell hätte entstehen können, wären die Pflanzen zur Reife gelangt.

Eine Prognose, ob die jeweilige Staatsanwaltschaft von der Vorschrift des §§ 31a bzw. bzw. das Gericht von der Möglichkeit des 29 V BtMG Gebrauch macht (Absehen von Strafe) ist leider kaum abzugeben.

Meine Erfahrungen reichen von einer Einstellung des Verfahrens bis hin zu empfindlichen Bewährungsstrafen mit Geldauflage.

Sehr häufig sieht man sich mit folgender Argumentation konfrontiert:

  • Der Beschuldigte habe ja nicht wissen können, dass die Ernte beschlagnahmt werde, bevor sich das THC habe entwickeln können. Bei mehr als einer Pflanze sei jedenfalls davon auszugehen, dass kein Anbau in geringer Menge mehr vorliege. Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass einzig juristisch brauchbares Kriterium die tatsächlich in den abgeernteten Pflanzen gemessene THC Menge ist. Der BGH hat mit gutem Grund am gemessenen THC als einzigen objektiven Kriterium entgegengehalten.
  • Weiterhin wird argumentiert, dass in Anbetracht der zu erwartenden Erntemenge ohne weiteres unterstellt werden könne, der Betroffene habe auch vorgehabt, mit den Cannabisprodukten Handel zu treiben. Auf dieses Argument wird nachstehend noch einzugehen sein.

2.) Gefahr des Erreichens der nicht geringen Menge beim Anbau von Pflanzen:

Die wenigsten Hobbygärtner machen sich klar, dass sie nach dem Blütebeginn der Pflanzen bereits mit einem Fuß im Gefängnis stehen können. Erfolgt die Beschlagnahme der Pflanzen nach der Blüte, verschärft sich die Strafbarkeit wegen des nun entstehenden THC-Gehalts dramatisch. Man kann keine genauen Grenzwerte angeben, da der Cannabisgehalt je nach Pflanzensorte sehr unterschiedlich sein kann.

Es besteht aber nach meiner Erfahrung die Gefahr, dass spätestens bei 10 erntereifen Pflanzen die „Normalmenge“ überschritten wird, so dass die Strafbarkeit des § 29a (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) greifen könnte. § 29a BtMG, der den Besitz nicht geringer Mengen unter Strafe stellt aber nicht ausdrücklich von Anbau spricht, tritt nicht hinter § 29 BtMG zurück.

Problematisch ist, dass zur Bestimmung der THC-Menge in der Regel nicht nur die eigentlich interessanten Blüten sondern auch Blätter und sonstige Bestandteile der Pflanzen mit einbezogen werden.

Strafschärfend wird hier häufig argumentiert, im Hinblick auf den Besitz einer nicht geringen Menge sei ohne weiteres zu unterstellen, dass der Betroffene auch vorgehabt habe, Handel mit Cannabis zu treiben.

Berechtigt weist das Bayerische Oberlandesgericht (NJW 1998, 769 ff.) darauf hin, dass die „rein abstrakte Möglichkeit der Weitergabe an Dritte dann nicht straferschwerend berücksichtigt werden (….darf) wenn keinerlei Anhaltspunkte für einen Sinneswandel des Täters erkennbar sind.“

Die Verneinung der Verkaufsabsicht durch den Betroffenen macht die Anwendung des § 29a II. BtMG möglich (minderschwerer Fall).

Vorsicht: Die Gerichte sind sehr schnell bei der Annahme, ein Handeltreiben sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen, wenn weitere Utensilien (Briefwaage, Portionstüten) vorgefunden werden.