Beispiel 2: Gerichtliche Forderungsbeitreibung
Angenommen, der Käufer K aus Beispiel 1 reagiert nicht auf den Brief des Rechtsanwalts. V beauftragt daraufhin seinen Rechtsanwalt, den Kaufpreis vor Gericht einzuklagen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergibt sich ein Vergleich, in dem sich der Käufer bereit erklärt, einen Betrag von € 500,– an V zu zahlen.
Die Rechung des Rechtsanwalts sieht in diesem Fall etwa so aus:
Beispielrechnung (Gegenstandswert: € 850,–) | |
1,3 Verfahrensgebühr, §§ 2 II, 13 RVG, Nr. 3100 VV 1,2 Terminsgebühr, §§ 2 II, 13 RVG, Nr. 3104 VV 1,0 Einigungsgebühr, §§ 2 II, 13 RVG, Nr. 1000, 1003 VV Postauslagenpauschale, Nr. 7002 VV |
€ 104,00 € 96,00 € 80,00 € 20,00 |
Zwischensumme 19 % MwSt., Nr. 7008 VV |
€ 300,00 € 57,00 |
Summe | € 357,00 |
Natürlich ist zu beachten, dass diese Rechnung nur anteilig von V bezahlt werden muss, da er ja den Rechtsstreit auch teilweise gewonnen hat.
Wäre K zur Zahlung in voller Höhe, also eines Betrags von € 850,–, verurteilt worden, wäre K auch verpflichtet, die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu zahlen. Sollten diese von K nicht beigetrieben werden können, wäre zunächst V gegenüber dem Rechtsanwalt zur Zahlung der entstandenen Gebühren und Auslagen verpflichtet. Aufgrund des vom Gericht zu erteilenden Kostenfestsetzungsbeschlusses hat V allerdings die Möglichkeit, die Kosten innerhalb der nächsten 30 Jahre von K zurückzufordern. Eine andere, viel kürzere Verjährungsfrist gilt aber – und dies ist besonders zu beachten – für mögliche im Titel ausgesprochene Zinsansprüche.