Gebühren

Guter Rat ist nicht teuer

Guter Rat teuer? Guter Rat ist nicht teuer!

Leider musste ich schon oft hören, dass Hilfesuchende keinen Anwalt beauftragt haben, weil sie dachten, dass dieser viel zu teuer ist und es billiger wäre, die – möglicherweise ungerechtfertigten – Forderungen lieber gleich zu bezahlen oder auf Geld zu verzichten, das ihnen eigentlich zusteht. Ich hoffe, dass ich Sie mit den hier präsentierten Beispielfällen davon überzeugen konnte, dass guter Rat eben nicht teuer ist und es sich in den allermeisten Fällen rechnet, einen Anwalt einzuschalten. In diesem Rahmen will ich Ihnen auch einige Informationen über Rechtsschutzversicherungen näher bringen. Außerdem informiere ich Sie über …

mehr erfahren

Beispielfall 1

Beispiel 1: Außergerichtliche Forderungsbeitreibung
Der Verkäufer V verkauft dem Käufer K einen Fernseher zum Preis von € 850. K nimmt den Fernsehapparat mit, zahlt jedoch in der Folgezeit nicht wie vereinbart. Deshalb will V seinen Rechtsanwalt beauftragen, den ausstehenden Kaufbetrag zunächst außergerichtlich von K einzufordern. Der Rechtsanwalt schreibt daraufhin einen Brief an K und fordert ihn zur Zahlung des Kaufpreises auf. V will nun wissen – unabhängig davon, wie der Rechtsstreit ausgeht – was diese Zahlungsaufforderung kostet.
Die Rechung des Rechtsanwalts könnte wie folgt aussehen:

Beispielrechnung (Streitwert: € 850,–)

1,3 Geschäftsgebühr, §§ 2 II, 13 RVG, Nr. 2300 VV
Postauslagenpauschale, Nr. 7002 VV
€ 104,00
€ 20,00

Zwischensumme
19% MwSt., …

mehr erfahren

Beispielfall 2

Beispiel 2: Gerichtliche Forderungsbeitreibung
Angenommen, der Käufer K aus Beispiel 1 reagiert nicht auf den Brief des Rechtsanwalts. V beauftragt daraufhin seinen Rechtsanwalt, den Kaufpreis vor Gericht einzuklagen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergibt sich ein Vergleich, in dem sich der Käufer bereit erklärt, einen Betrag von € 500,– an V zu zahlen.
Die Rechung des Rechtsanwalts sieht in diesem Fall etwa so aus:

Beispielrechnung (Gegenstandswert: € 850,–)

1,3 Verfahrensgebühr, §§ 2 II, 13 RVG, Nr. 3100 VV
1,2 Terminsgebühr, §§ 2 II, 13 RVG, Nr. 3104 VV
1,0 Einigungsgebühr, §§ 2 II, 13 RVG, Nr. 1000, 1003 VV
Postauslagenpauschale, Nr. 7002 VV
€ 104,00
€ 96,00
€ 80,00
€ 20,00

Zwischensumme
19 % …

mehr erfahren