Prozesskostenhilfe

Im Rahmen gerichtlich anhängiger oder anhängig zu machender Rechtsstreitigkeiten gibt es die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe (PKH) zu erlangen. Ob Ihnen diese gewährt wird, hängt letztlich von der Unterschreitung gewisser Einkommens- und Vermögensgrenzen und nicht zuletzt auch von dem zur Entscheidung berufenen Richter ab. Diese Möglichkeit wurde früher auch als „Armenrecht“ bezeichnet. Scheuen Sie sich bitte trotzdem nicht, diese Möglichkeit staatlicher Hilfe in Anspruch zu nehmen. Insbesondere in Scheidungsverfahren wird von dieser Möglichkeit oft Gebrauch gemacht. Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist jedoch immer, daß die Klage hinreichend Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist.

Die notwendigen Antragsformulare habe ich stets in den Kanzleiräumen vorrätig und händigen Sie Ihnen im Bedarfsfall im Laufe einer Besprechung gerne aus.

Ein abschließendes Wort zur Prozesskostenhilfe: Die bei Gewährung von Prozesskostenhilfe entstehenden Anwaltsgebühren sind niedriger als die Regelgebühren (d.h. die Gebühren, die ein Rechtsanwalt von einem Mandanten fordern darf, der keine Prozesskostenhilfe erhält). Es soll in der Vergangenheit Anwälte gegeben haben, die zum Ausgleich der Differenz Unterhaltszahlungen genutzt haben, die über das Konto des Anwalts gelaufen sind. Dies ist schlicht Betrug!